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Satzung
Arbeitsgemeinschaft
Geriatrie Bayern e.V.
Präambel
Defizite in der geriatrischen und gerontopsychiatrischen Versorgung resultieren daraus, daß für den älteren Menschen Brüche zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen bestehen und Lücken in der Kette die erzielbaren Behandlungserfolge begrenzen oder sogar zunichte machen. Da die Verantwortung für die Gesundheit und Lebensteilnahme des älteren Menschen eine gemeinsame Aufgabe ist und deshalb auch die Weiterentwicklung der Versorgung eine gemeinsame, abgestimmte Anstrengung sein muß, wird die "Arbeitsgemeinschaft Geriatrie Bayern e.V." geschaffen. Es ist das Angebot an alle an der gesundheitlichen Versorgung älterer Menschen Beteiligten, im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft ihre Beiträge abzustimmen.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
| (1) |
Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Geriatrie Bayern" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. |
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| (2) |
Der Verein hat seinen Sitz in München. |
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| (3) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2
Zweck
| (1) |
Zweck des Vereins ist die Förderung der Altersfürsorge und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein will alten, kranken und /oder behinderten Menschen mittels der Verbesserung präventiver, therapeutischer und rehabilitativer geriatrischer und geronto-psychiatrischer Angebote ein Höchstmaß an selbstbestimmter Lebensgestaltung möglichst lange ermöglichen und Pflegebedürftigkeit vermeiden. |
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| (2) |
Der Zweck wird verwirklicht durch |
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1. |
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Sammlung, Koordination und Anregung theoretischer und praktischer Aktivitäten und Methoden zur Vermeidung des körperlichen und geistigen Abbaus älterer Menschen. |
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2. |
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Durchführung von Symposien und Informationsveranstaltungen sowie die Herausgabe von Informationsmaterial zum Thema Geriatrie und Gerontopsychiatne. |
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3. |
Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder und der Zusammenarbeit |
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a) |
mit geriatrischen oder anderen medizinischen Einrichtungen zur Verbesserung der geriatrischen und gerontopsychiatrischen Versorgung
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b) |
mit staatlichen und anderen Institutionen, die Maßnahmen der Geriatrie und Gerontopsychiatrie unterstützen
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4. |
Öffentlichkeitsarbeit für den flächendeckenden Ausbau |
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ortsnaher Spezialeinrichtungen für geriatrische und gerontologische Behandlung und Nachsorge
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tagesklinischer und Kurzzeitpflege-Einrichtungen
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sozialer und pflegerischer Hilfen, die älteren Menschen ein möglichst selbständiges Leben in eigener Wohnung erlauben
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von Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen der Altenhilfe, um weitere Verbesserungen funktioneller Fähigkeiten zu erreichen oder fortschreitenden körperlichen und/oder geistigen Abbau mit Funktionseinbußen aufzuhalten
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trägerübergreifender Dienstleistungsangebote
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§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4
Mitgliedschaft
| (1) |
Mitglieder können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und natürliche Personen sein. |
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| (2) |
Uber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
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§ 5
Ende der Mitgliedschaft
| (1) |
Die Mitgliedschaft endet |
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a) |
mit dem Tod des Mitglieds |
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b) |
bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen mit deren Auflösung
bzw. mit dem Verlust der Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
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c) |
durch freiwilligen Austritt
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d) |
durch Ausschluß aus dem Verein.
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| (2) |
Der freiwillige Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. |
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| (3) |
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. |
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| (4) |
Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist vor der Beschlußfassung anzuhören. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Betroffenen das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg wird damit nicht ausgeschlossen. |
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§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus. Sie haben die Mitgliedsbeiträge zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 7
Organe
| Organe des Vereins sind |
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| a) |
die Mitgliederversammlung |
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| b) |
der Vorstand |
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| c) |
das Kuratorium |
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| d) |
der wissenschaftliche Beirat |
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§ 8
Mitgliederversammlung
| (1) |
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: |
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a) |
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr |
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b) |
Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
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c) |
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
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d) |
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
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e) |
Wahl und Abberufung des Vorstandes
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f) |
Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines.
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| (2) |
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder ist nicht zulässig.
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| (3) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen. |
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| (4) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt. |
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| (5) |
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Uber Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. |
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§ 9
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
| (1) |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. |
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| (2) |
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Der Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. |
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| (3) |
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. |
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| (4) |
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgte. |
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| (5) |
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Anderung der Satzung sowie zur vorzeitigen Absetzung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
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| (6) |
Uber die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Ergebnisse der Mitgliederversammlung enthält. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen. |
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§ 10
Vorstand
| (1) |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und drei Mitgliedern. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder zu kooptieren. Diese haben kein Stimrnrecht. Der Vorstand bestellt zwei fachlich geeignete Revisoren. |
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| (2) |
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zur Durchführung der Wahl wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter als Vorsitzender der Versammlung bestellt. |
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| (3) |
Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. |
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| (4) |
Die Sitzungen des Vorstandes beruft und leitet der Vorsitzende - im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter - ‚ der auch die Tagesordnung festlegt. Wird von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragt, so ist diesem Antrag zu entsprechen; die Ladungsfrist beträgt höchstens drei Wochen. |
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| (5) |
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig, sofern der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Uber die Sitzungen des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt, die die Ergebnisse der Sitzung enthält. Sie ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist auf der nächsten Sitzung zu genehmigen. |
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| (6) |
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig. die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben: |
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Der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
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Erstellung des Haushalts |
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- |
Abfassung des Jahresberichts |
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Erstellung der Jahresabrechnung |
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- |
Vorbereitung der Mitgliederversammlung |
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die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens |
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die Geschäftsführung des Vereins |
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die enge Kooperation mit dem wissenschaftlichen Beirat bezüglich gerontologischer Fachfragen. |
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| (7) |
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
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| (8) |
Zur Bewältigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Mitarbeiter zu angemessenen Bedingungen im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes einstellen. |
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| (9) |
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt. Ein anderes Mitglied des Vorstandes kann mit besonderen Aufgaben oder mit der alleinigen Bearbeitung von Teilbereichen der Geschäftsführung betraut werden und diesem insoweit befristete Vollmacht zur Vertretung des Vereins erteilt werden. |
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| (10) |
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis in angemessenem Umfang erstattet. |
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§ 11
Kuratorium
| (1) |
Das Kuratorium besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern, die natürliche und juristische Personen sein können. Es soll sich möglichst ausgewogen aus dem Kreis der Leistungserbringer und Leistungsnachfrager zusammensetzen. Seine Mitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Mitglied des Kuratoriums bleibt bis zur Neuwahl dieses Gremiums im Amt. Wiederwahl ist zulässig. |
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| (2) |
Das Kuratorium hat die Aufgabe, im Sinne des Vereinszwecks kooperative und verknüpfte Versorgungsstrukturen im Rahmen des Bedarfs zu fördern und den Vorstand zu beraten.
Er unterrichtet sich durch die Entgegenahme regelmäßiger, mindestens jährlicher Berichte des Vorstandes über die Angelegenheiten des Vereins.
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| (3) |
Mindestens einmal jährlich soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium wird hierzu vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Das Kuratorium muß einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. |
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| (4) |
Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Alle Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen. |
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| (5) |
Sitzungen des Kuratoriurns werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter. |
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| (6) |
Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als nicht gefaßt. |
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| (7) |
Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen. |
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| (8) |
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
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§ 12
Wissenschaftlicher Beirat
| (1) |
Der Vorstand bildet einen wissenschaftlichen Beirat, dem bis zu zehn Fachleute angehören, die zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beitragen können; sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Bei besonderen Fragestellungen können Sachverständige hinzugezogen werden. |
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| (2) |
Die Beiratsmitglieder werden auf Zeit berufen und können jederzeit ihr Amt niederlegen oder vom Vorstand abberufen werden.
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| (3) |
Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben in fachlicher Hinsicht zu beraten; er kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
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| (4) |
Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. |
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| (5) |
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen. |
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§ 13
Finanzierung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Spenden aufgebracht.
§ 14
Kassenwesen
Uber die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflöungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
§ 16
Vermögensauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen der Bayerischen Landesstiftung zu, die es ausschließlich und unmittelbar für medizinische oder soziale Zwecke zugunsten der älteren Generation in Bayern verwenden muß.
Die Satzung wurde am 23.10.1993 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen am 27.01.1995 und am 24.07.2001 geändert.
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